Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AVB) der Bader Holding GmbH, Bader Babenhausen GmbH, Bader Wachau GmbH, Bader Grevesmühlen GmbH, Bader Industrie Kft., Bader Rumänien S.R.L., Bader Immobilien GmbH & Co. KG und Bader Asset GmbH.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AVB) gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AVB sind allein maßgeblich für alle zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB), einschließlich Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
Unsere AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen oder sonst geschäftlich tätig werden.
Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
„Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Produkt für die Verwendung in Räumen ausgelegt ist (sog. Indoor-Produkte). Sofern der Kunde eine Nutzung des Produktes außerhalb von geschlossenen Räumen, also im sog. Außenbereich (Outdoor-Produkte), beabsichtigt, hat er dies uns bei Angebotserstellung mitzuteilen, da für den Outdoor-Bereich auf Grund der Umwelteinflüsse in der Regel andere Materialien zu verwenden sind.
Unsere Angebote sind, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, freibleibend.
Unsere Angebote haben maximal dreißig Tage Gültigkeit. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
Für die Auslegung von Handelsklauseln maßgebend sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an von uns gefertigten Entwürfen, Plänen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen vor. Diese dürfen insbesondere Dritten nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und sonstige Unterlagen im Rahmen von Angeboten sind auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

§ 3 Preise

Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager/Werk und die Kosten der vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
Erhöhen sich nach Vertragsabschluss Abgaben, Zölle oder andere Fremdkosten, die im Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, so sind wir berechtigt, unsere Preise im entsprechenden Umfang zu erhöhen. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluss oder wenn im Einzelfall schriftlich eine bindende Festpreisabrede getroffen wurde.
Für noch nicht gelieferte Mengen behalten wir uns eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn auf Grund einer Änderung der Rohstoff- und/oder der Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge zu stornieren.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind annähernde Angaben.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn die falsche oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.
Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat. Kann die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden, so gilt die Lieferfrist mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
Sofern wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm rechtzeitig eine voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Zu diesen Fällen gehört insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden mit angemessener Fristsetzung zur Lieferung erforderlich, verbunden mit der Erklärung, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, sofern wir endgültig die Leistung verweigern.
Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere Rechte bei Ausschluss der Leistungspflicht z.B. auf Grund von Unmöglichkeit etc. bleiben unberührt.
Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite.
Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verzug richten sich nach dem nachfolgenden § 8.
Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Ist mit uns nichts Anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Kunden.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Kunden ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug.
Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

§ 6 Gefahrübergang, Versicherung

Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung auf Basis EXW des jeweiligen Versandwerkes gemäß Incoterms in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Die Art der Versendung, Transportweg und -mittel werden von uns selbst bestimmt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch die einer Beschlagnahme, auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn der Transport durch unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird oder wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Die Versicherung des Transports und der Ware erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Ist der Kunde im Verzug der Annahme, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben. Die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung und ggf. Montage am vereinbarten Abnahmeort und Termin abzunehmen, anderenfalls hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Ist der Besteller mit der Abnahme der Lieferung in Verzug, können wir ihm eine Nachfrist von 2 Wochen mit der Erklärung setzten, dass wir nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verweigert der Kunde endgültig die Annahme der Leistung oder lehnt er die Erfüllung des Vertrages ab oder verlangen wir nach erfolgloser Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir als pauschalen Schadenersatz 25% des vereinbarten Kaufpreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist einen geringen Schaden nach.

§ 7 Gewährleistung

Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Inhalte einer vereinbarten Spezifikation oder eines vereinbarten Vertragszweckes begründen, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine Garantie.
Unsere Haftung ist u.a. ausgeschlossen bei nicht sachgerechter Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder Inbetriebnahme, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden oder Dritten. Wir sind ebenso nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat.
Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang des Vertragsgegenstandes beim Kunden, oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – unverzüglich ab Entdeckung schriftlich gegenüber uns zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Geschieht dies nicht, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Vertragsgegenstandes nicht verweigert werden.
Ist eine Abnahme vereinbart, gilt abweichend von Ziff. 3 § 640 BGB. Als angemessene Frist im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten fünf Werktage, soweit der Lieferer keine andere Frist bestimmt hat.
Im Falle des Vorliegens eines Mangels und dessen rechtzeitiger Anzeige leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Die zwecks der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Ebenso können wir, stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, die hieraus entstandenen Kosten verlangen.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150% des Rechnungsendpreises exklusive Umsatzsteuer der betroffenen Ware übersteigen.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Kunden abhängig zu machen. Jedoch ist der Kunde berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall auf unseren Wunsch an uns herausgeben. Sofern es dem Kunden zumutbar ist, verbleiben ausgetauschte Teile oder im Falle eines Rücktritts das Gesamtprodukt auf unseren Wunsch beim Kunden.
Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Sofern wir berechtigt sind, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, besteht das Selbstvornahmerecht nicht.
Soweit unsere Produkte in Anlagen eingebaut werden, an denen ein Mangel auftritt und dieser möglicherweise auf einen Mangel oder Fehler unserer gelieferten Produkte zurückzuführen ist, wird uns Einsicht in die Konstruktionsunterlagen und die technischen Details, soweit sie unseren Liefergegenstand betreffen, gewährt. Wird diese Einsicht verweigert, haben wir die Möglichkeit, ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Gewährleistungsansprüche geltend zu machen und die Nacherfüllung zu verweigern.
Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Ist diese Frist fruchtlos verstrichen, die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar oder sind wir zu dieser nicht bereit oder in der Lage, und zwar aus von uns zu vertretenden Gründen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelungen nach § 8 begrenzt und im Übrigen ausgeschlossen.
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten dem Kunden ein ausreichendes Recht zum weiteren Gebrauch für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart zu modifizieren oder auszutauschen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Im Übrigen gilt Ziff. 12 Satz 2 ff. dieses § 7 entsprechend. Unter den vorbenannten Voraussetzungen steht auch uns ein Rücktrittsrecht zu.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

Wir haften unbeschadet der vorhergehenden Regelung in § 7 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor bei einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend eine Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Verjährung

Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln für unsere Produkte und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach Ablauf von einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB) und bei Arglist unsererseits (§ 438 Abs 3 BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. würde Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem § 8 Ziff. 1 und 4 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum all unserer gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Kunden einschließlich aller Nebenforderungen vor, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als zu denen gem. § 10 Ziff. 4 ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Hierzu hat er uns unverzüglich alle für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu übermitteln.
Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Regelungen dieses § 10, berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde nicht, sind wir zur Geltendmachung vorstehender Rechte nur nach vorhergehender erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, es sei denn, eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, sofern er sich nicht im Verzug befindet. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB gelten, ohne uns zu verpflichten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir anteilig Miteigentum an der Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Kunde uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware bzw in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehenden Absatz zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch betreffend die abgetretenen Forderungen.
Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Mit dem Widerruf erlischt die Einziehungsermächtigung, spätestens aber mit dem Zahlungsverzug des Kunden, Nichteinlösen eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen gegenüber die Abtretung anzuzeigen. Wir behalten uns allerdings vor, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche des Kunden gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall als an uns bis zur Höhe der noch bestehenden Forderung abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 11 Export, Einhaltung von Rechtsvorschriften

Der Kunde hat alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen einzuhalten, insbesondere Ausfuhrbestimmungen und die Gesetze/Verordnungen des Landes, in dem der Kunde geschäftlich tätig wird. Er hat alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen, die für den Export des Liefergegenstandes oder dessen Nutzung erforderlich sind, einzuholen.
Wenn uns bekannt wird, dass der Kunde ohne unser Verschulden gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anforderungen mit dem Export oder der Nutzung des Liefergegenstandes verstoßen würde oder dass nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, sind wir berechtigt, unsere Leistungen gegenüber dem Kunden zurückzuhalten.
Der Kunde hat bei einem Export aus der Bundesrepublik Deutschland die steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweise bzw. bei Lieferungen in ein anderes EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie alle sonstigen erforderlichen Dokumente beizubringen und uns vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde zusätzlich den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.
Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte, Angebote und Auftragsbestätigungen. Soweit wir Übersetzungen verwenden, ist ausschließlich die der Übersetzung zugrundeliegende deutsche Fassung maßgeblich. Eine Haftung für Missverständnisse aus Übersetzungen wird nicht übernommen.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind berechtigt, unseren Kunden auch an dessen Geschäfts- oder Wohnsitz zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

(Stand 09/2020)