1. Allgemeines
- Für alle von uns erteilten Bestellungen gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, dass wir diese Bedingungen vorher ausdrücklich anerkannt haben. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung dieser Einkaufsbedingungen an.
2. Vertragsschluss
- Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.
- Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, ist der Lieferant gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Werktagen ab Datum der Bestellung unter Angabe von Bestellnummer und Datum schriftlich zu bestätigen (Annahme), wobei der gesamte diese Bestellung betreffende Schriftverkehr ebenfalls diese Angaben enthalten muss. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei uns. Abweichungen von unserer Bestellung sind in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen; sie gelten als neues Angebot, das der Annahme durch uns bedarf.
- Unsere Bestellungen und die Auftragsbestätigungen des Lieferanten genügen der Schriftform, wenn sie per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarten Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – nicht einhalten kann; dabei ist gleichzeitig der neue Auslieferungstag mitzuteilen. Die Haftung wegen Verzuges bleibt unberührt. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung.
- Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.
- Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
4. Lieferung, Verpackung, Versicherung und Energieeffizienz
- Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
- Der Lieferant hat bezüglich Transportart und Laufzeit die für uns vorteilhafteste Lösung zu wählen.
- Alle Versandpapiere und alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Schriftstücke müssen neben der Artikelbezeichnung unser Material und Bestellnummer, das Bestelldatum, die Bestellmengen sowie die Art der Verpackung enthalten. Der Lieferant haftet für die Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklaration, es sei denn, er weist nach, dass er die Unrichtigkeit nicht zu vertreten hat.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Lieferant. Sie geht erst mit der Übergabe an uns am Erfüllungsort (siehe Ziffer 15) auf uns über.
- Bei der Verpackung hat der Lieferant die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Verpackungsgesetz zu beachten. Verlangt der Lieferant Rücksendung von Verpackungsmitteln, so ist dies auf den Lieferpapieren deutlich zu kennzeichnen. Beim Fehlen solcher Hinweise sind wir zur Entsorgung des Leergutes auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Dasselbe gilt bei Einwegverpackungen.
- Der effiziente Einsatz von Energien ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie. Der umweltbewusste und schonende Einsatz von natürlichen Ressourcen sowie energiesparende und umweltverträgliche Verfahren sind verpflichtend. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Datenblätter zur Bewertung der Energieeffizienz mitzuliefern. Alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz und zur Umweltverträglichkeit sind vom Lieferanten einzuhalten.
5. Exportregelungen und Compliance
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und auf Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferschein alle Informationen mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts benötigen. Zu den insoweit notwendigen Informationen zählen insbesondere die Angabe der Ausfuhrlisten- und/oder ECCN-Nummer sowie der statistischen Warennummer.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einzuhalten.
- Sofern es sich bei den bezogenen Waren um Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 oder 73 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren der WZO handelt, ist der Lieferant verpflichtet sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse ihren Ursprung nicht in Russland haben, keine Bestandteile russischen Ursprungs enthalten und nicht unter Verwendung eines Eisenund Stahlerzeugnisses der Kapitel 72 oder 73 mit Ursprung in Russland verarbeitet worden sind.
- Der Lieferant wird die gesetzlichen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung einhalten, insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn fristgerecht an seine Arbeitnehmer abrechnen und auszahlen. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen nach dem MiLoG beruhen. Entsprechendes gilt bei Verletzung des MiLoG durch vom Lieferanten beauftragte Nachunternehmer und/oder Verleiher bzw. deren Nachunternehmer und/oder Verleiher. Die Freistellungsverpflichtung besteht sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für öffentlich-rechtliche Bußgelder, die aufgrund von Verstößen gegen das MiLoG verhängt werden. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt darüber hinaus in Bezug auf etwaige Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Darüber hinaus stellt uns der Lieferant von sämtlichen erforderlichen Kosten (insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) frei, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen das MiLoG entstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche zu unseren Gunsten bleiben unberührt.
- Verstößt der Lieferant gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 5, sind wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang
- Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Festpreis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, bei Importen Verzollung) ein.
- Rechnungsstellungen haben unverzüglich nach Lieferung in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. In der Rechnung sind die Bestellungsnummer, Artikelnummer, Artikelname, Artikelbeschreibung, Artikelpreis, Menge, Rechnungsbetrag, Kontaktperson beim Lieferanten, Zahlungsbedingungen und Lieferantennummer anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar.
- Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgt Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung und Leistung sowie Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung abzüglich 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
- Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte und der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt.
7. Mängelhaftung
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
- Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
8. Produkt- und Produzentenhaftung; Versicherung
- Werden wir von einem Dritten wegen eines Personen- oder Sachschadens im Wege der Produkt und/oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist dieser Schaden auf ein Produkt des Lieferanten zurückzuführen, hat uns der Lieferant – soweit er selbst im Außenverhältnis haftet – von diesem Anspruch freizustellen.
- Sofern mit uns nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Lieferant eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen -/Sachschaden abzuschließen. Zudem hat der Lieferant eine Vermögensschadensdeckung von mindestens 1 Mio. EUR zu unterhalten. Der Lieferant hat uns vor der ersten Belieferung und anschließend mindestens einmal im Jahr unaufgefordert einen schriftlichen Nachweis der bestehenden Versicherungsdeckung zu übermitteln.
9. CE-Konformitätserklärung/Herstellererklärung
- Die gelieferten Produkte müssen alle die das jeweilige Produkt betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG - Maschinenrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen.
10. Urheberrechte
- Bei Lieferungen, die aufgrund von Zeichnungen, nach Modellen oder besonderen Angaben ausgeführt werden, behalten wir uns ausdrücklich das geistige Eigentum (Urheber - und sonstige Schutzrechte) vor. Alle dem Lieferanten gegenüber gemachten Angaben sowie Zeichnungen und Muster dürfen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Der Lieferant haftet für die Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen diese Bestimmung, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
11. Fertigungsmittel
- Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung des Auftrages übergeben, bleiben unser Eigentum. Die Fertigungsmittel und Vervielfältigungen davon dürfen nur zur Ausführung unseres Auftrages benutzt werden. Sie sind nach erfolgter Ausführung des Auftrages unaufgefordert an uns zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind jeweils nur für den Auftrag maßgebend, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Der Lieferant hat sich bei der Ausführung des Auftrages allein nach den ihm für diesen Auftrag zur Verfügung gestellten Unterlagen zu richten, gleichgültig, ob seit dem letzten Auftrag eine Änderung stattgefunden hat oder nicht; die dem Lieferanten ausgehändigten Zeichnungen unterliegen nicht dem Änderungsdienst in unserem Hause. Für etwaige Schäden aus der Nichtbeachtung dieses Umstandes ist der Lieferant verantwortlich. Der Lieferant ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und zu verwahren. Bei Verlust oder Beschädigung ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
12. Bearbeitungsaufträge
- Das von uns angelieferte Material bleibt in jedem Fall unser Eigentum. Im Falle der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an den Zwischen - oder Enderzeugnissen, gelten also als deren Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Der Lieferant ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die gelieferten Sachen, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen.
- Mehrarbeit wegen Materialfehler n und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen nur dann berechnet werden, wenn sie von uns vorher schriftlich genehmigt sind. Während der Bearbeitung entdeckte Fehler an dem von uns angelieferten Material sind sofort zu melden; die Weiterverarbeitung ist bis zur Erteilung weiterer Weisungen durch uns einzustellen.
13. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für vertragliche Mängelhaftungsansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang (Ziffer 4.4). Die gesetzlichen Verjährungsfristen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie die Verjährungsregelung des § 445b BGB bleiben in ihrem Anwendungsbereich unberührt.
14. Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, wie etwa unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse, wie z.B. Pandemien, die uns an der Erfüllung unserer Vertragspflichten hindern, befreien uns für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware bzw. Leistungen. Beide Parteien sind jedoch in diesem Fall verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtung vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere möglicherweise veränderten Markterfordernissen, anzupassen. Für den Fall, dass eine Anpassung nicht möglich und die Behinderung von unzumutbarer Dauer ist, ist jede der Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, ggf. geleistete Anzahlungen zurückzuverlangen. Verpflichtung zum Schadenersatz besteht hierbei nicht. Über den Ankauf von eingearbeiteten Materialien (WIP -Teile) bzw. für die Erfüllung des Vertrages Ihrerseits eingedeckter Rohmaterialien werden wir uns gesondert abstimmen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist für beide Teile die jeweils von uns benannte Empfangsstelle. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.